Für das Schuljahr 2022/ 2023 stehen außer den durch Erlass festgelegten Ferien vier bewegliche Ferientage zur Verfügung. Diese wurden festgelegt auf:

Montag, 20.02.2023

Dienstag, 21.02.2023 Freitag, 19.05.2023 Freitag, 09.06.2023
Rosenmontag Fastnachts-dienstag Tag nach Christi Himmelfahrt Tag nach Fronleichnam
   

festgelegt.

Ferientermine erster Ferientag letzter Ferientag
Herbstferien 2022  Montag, 24.10.2022  Samstag,  29.10.2022
Weihnachtsferien 22/23  Donnerstag, 22.12.2022  Samstag,  07.01.2023
Osterferien 2023  Montag, 03.04.2023  Samstag, 22.04.2023
Sommerferien 2023 Montag, 24.07.2023

Freitag,     01.09.2023

 

Sonstige Vorschriften

Auszug aus der Allgemeinen Ferienordnung des Hessischen Kultusministeriums Erlass vom 19. August 2011 und der VOGSV vom 29.04.2014 § 3, Abs. 1 und 2:

Beurlaubung von Konfirmanden und Erstkommunikanten

Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung folgt, unterrichtsfrei. Fällt die Konfirmation, Firmung oder Erstkommunion auf einen Feiertag, haben die Schülerinnen und Schüler am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3, 4 und 5 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.

V: Urlaub in Verbindung mit Ferien

Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen* auf Antrag ihrer Eltern vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.

Die Schulleiterin entscheidet über die Beurlaubung. Der Antrag mit Entscheidungsvermerk ist zu den Schülerakten zu nehmen.

*Wichtige Gründe können sein: Familiäre Anlässe, sportliche Wettkämpfe Ihres Kindes, Teilnahmen an besonderen Veranstaltungen, religiöse Veranstaltungen. Unzulässige Beurlaubungen haben ein Bußgeldverfahren mit einem Bußgeld bis zu 1.500 € zur Folge.

Krankmeldungen für Ihre Kinder können unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nicht durch einfache Entschuldigung der Eltern eingereicht werden. Sie müssen mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden