Eine mögliche Vorlage für ein Entschuldigungsschreiben finden Sie unter Schule>Formulare.

Liebe Eltern,


lt. der neuen Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011,
1. Teil §2, hat die Schulkonferenz am 27. Oktober 2011 einstimmig Zeitpunkt und Form
der Mitteilung festgelegt, wann und wie eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder
nachgereicht werden muss, wenn ein Schüler / eine Schülerin die Schule nicht
besuchen kann:


1. mündliche Entschuldigung über eine Mitschülerin / einen Mitschüler oder
spätestens bis 8:00 Uhr auf dem Anrufbeantworter unserer Schule.
2. schriftliche Entschuldigung bei Wiedereintritt in die Schule, die handschriftlich
von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muss – d.h. E-Mail werden
nicht akzeptiert
3. schriftliche Entschuldigung muss den Grund des Fernbleibens beinhalten; es
muss keine Diagnose genannt werden
4. meldepflichtige Krankheiten (siehe Anhang) müssen sofort der Schule gemeldet
werden
5. Sollte zu Beginn des Schultages ein Kind ohne Entschuldigung fehlen, wird die
Schule (Klassen- oder Fachlehrer) die Eltern über die Notfallnummer aus der
Schülerakte oder das Handy anrufen – bitte der Schule über die Klassenleitung
mitteilen.
Bleiben diese Versuche die Eltern zu erreichen erfolglos, müssen wir in
Einzelfällen abwägen, ob die Polizei von uns verständigt werden muss.

 

Beurlaubungen

V: Urlaub in Verbindung mit Ferien

Schülerinnen und Schüler können unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen* beurlaubt werden. Entsprechende Anträge sind von den Eltern grundsätzlich spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung (wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt) bzw. spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts (wenn die Beurlaubung nach dem Ferienabschnitt liegt) bei der Schulleiterin schriftlich zu stellen und zu begründen.

Die Schulleiterin entscheidet über die Beurlaubung. Der Antrag mit Entscheidungsvermerk ist zu den Schülerakten zu nehmen.

*Wichtige Gründe können sein: Familiäre Anlässe, sportliche Wettkämpfe Ihres Kindes, Teilnahmen an besonderen Veranstaltungen, religiöse Veranstaltungen. Unzulässige Beurlaubungen haben ein Bußgeldverfahren mit einem Bußgeld bis zu 1.500 € zur Folge.

Krankmeldungen für Ihre Kinder können unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nicht durch einfache Entschuldigung der Eltern eingereicht werden. Sie müssen mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden.