Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz
Sehr geehrte Eltern,
das Infektionsschutzgesetz verpflichetet uns, Sie über folgende Punkte aufzuklären:
- Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat (s. Tabelle 1), darf es die Schule gemäß § 34 (1) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Ob ein Attest erforderlich ist, können Sie anhand der nachfolgenden Übersicht sehen.
Wiederzulassung* nach Empfehlungen des RKI
Attest erforderlich |
Attest nicht erforderlich |
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Intervall nach Krankheitsbeginn |
Intervall nach Beginn einer lege artis durchgeführten Antibiotikabehandlung |
Intervall nach Abklingen bestimmter Symptome |
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- Scabies (Krätze) - Impotigo (ansteckende Borkenflechte) - Tuberkulose - Diphtherie - EHEC**- Enteritis - Shigellose - Cholera - Typhus - Paratyphus - Polio - Pest - VHF (virusbedingtes hämorrhagisches Fieber) |
- Hepatitis A 7 Tage nach Auftreten des Ikterus oder 14 Tage nach Auftreten der ersten Symptome
- Masern 5 Tage nach Auftreten des Ausschlags
- Mumps 9 Tage nach Anschwellen der Ohrspeicheldrüse - Windpocken
7 Tage nach Auftreten der ersten Bläschen |
- Keuchhusten 5 Tage
- Scharlach - Streptokokkenangina 24 Stunden
- Kopflausbefall nach medizinischer Kopfwäsche |
- Akute Gastroenteritis Abklingen des dünnflüssigen Durchfalls
- Meningitis nach Abklingen der Symptome |
* unter dem Gesichtspunkt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
** Entero-Hämorrhagische Escherichia Coli-Bakterien
Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen.
Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (s. Tabelle 2) im Körper trägt oder ausscheidet ohne selbst krank zu sein, müssen Sie uns das laut § 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Schule – möglicherweise unter bestimmten Auflagen – wieder besuchen darf.
Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit (s. Tabelle 3) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren.
Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.
Wenn Sie dazu weitere Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind, sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihren Arzt an – man wird Ihnen gerne weiterhelfen.
Tabelle 1
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
Cholera Paratyphus
Diphtherie Pest
Durchfallerkrankungen durch EHEC-Bakterien Poliomyelitis (Kinderlähmung)
Durchfallerkrankungen (ausschließlich bei Kindern Scharlach- und bestimmte
vor Vollendung des 6. Lebensjahres) Streptokokkrn-Infektionen
Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt Shigellose (Ruhr)
Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningo- Skabies (Krätze)
kokken oder Haemophilus-B-Bakterien offene Tuberkulose der Lunge
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) Typhus
Keuchhusten Virushepatitis
(Infektiöse Gelbsucht)
Typ A und E
Masern Windpocken
Mumps Verlausung
Tabelle 2
Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie-Bakterien) oder im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-) Zulassung zur Schule erforderlich ist:
Cholera-Vibrionen Paratyphus-Salmonellen
Diphtherie-Bakterien Ruhrerreger (Shigellen)
EHEC (enterohämorrhagische Escherichia Typhus-Salmonellen
coli- Bakterien)
Tabelle 3
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Schule so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
Cholera Mumps
Diphtherie Paratyphus
Durchfallerkrankungen durch EHEC- Bakterien Pest
Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt Poliomyelitis (Kinderlähmung)
Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningo- Shigellose (Ruhr)
kokken oder Haemophilus-B-Bakterien offene Tuberkulose der Lunge
Masern Typhus
Virushepatitis
(infektiöse Gelbsucht)
Typ A und E