Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Sehr geehrte Eltern,

das Infektionsschutzgesetz verpflichetet uns, Sie über folgende Punkte aufzuklären:

- Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat (s. Tabelle 1), darf es die Schule gemäß § 34 (1) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

 Ob ein Attest erforderlich ist, können Sie anhand der nachfolgenden Übersicht sehen.

 Wiederzulassung* nach Empfehlungen des RKI

 

Attest erforderlich

Attest nicht erforderlich

Intervall nach Krankheitsbeginn

Intervall nach Beginn einer lege artis durchgeführten Antibiotikabehandlung

Intervall nach Abklingen bestimmter Symptome

- Scabies (Krätze)

- Impotigo (ansteckende Borkenflechte)

- Tuberkulose

- Diphtherie

- EHEC**- Enteritis

- Shigellose

- Cholera

- Typhus

- Paratyphus

- Polio

- Pest

- VHF (virusbedingtes hämorrhagisches Fieber)

- Hepatitis A

7 Tage nach Auftreten des Ikterus oder

14 Tage nach Auftreten der ersten Symptome

 

- Masern

5 Tage nach Auftreten des Ausschlags

 

- Mumps

9 Tage nach Anschwellen der Ohrspeicheldrüse

- Windpocken

 

7 Tage nach Auftreten der ersten Bläschen

- Keuchhusten

5 Tage

 

- Scharlach

- Streptokokkenangina

24 Stunden

 

- Kopflausbefall

nach medizinischer Kopfwäsche

- Akute Gastroenteritis

Abklingen des dünnflüssigen Durchfalls

 

- Meningitis

nach Abklingen der Symptome

* unter dem Gesichtspunkt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.

** Entero-Hämorrhagische Escherichia Coli-Bakterien

Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen.

Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (s. Tabelle 2) im Körper trägt oder ausscheidet ohne selbst krank zu sein, müssen Sie uns das laut § 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Schule – möglicherweise unter bestimmten Auflagen – wieder besuchen darf.

Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit (s. Tabelle 3) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren.

Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.

Wenn Sie dazu weitere Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind, sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihren Arzt an – man wird Ihnen gerne weiterhelfen.

Tabelle 1

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:

Cholera                                                                       Paratyphus

Diphtherie                                                                    Pest

Durchfallerkrankungen durch EHEC-Bakterien          Poliomyelitis (Kinderlähmung)

Durchfallerkrankungen (ausschließlich bei Kindern               Scharlach- und bestimmte

vor Vollendung des 6. Lebensjahres)                                     Streptokokkrn-Infektionen

Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt                       Shigellose (Ruhr)

Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningo-      Skabies (Krätze)

kokken oder Haemophilus-B-Bakterien                      offene Tuberkulose der Lunge

Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)     Typhus

Keuchhusten                                                               Virushepatitis

                                                                                    (Infektiöse Gelbsucht)

                                                                                    Typ A und E

Masern                                                                        Windpocken

Mumps                                                                        Verlausung


Tabelle 2

Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie-Bakterien) oder im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-) Zulassung zur Schule erforderlich ist:

Cholera-Vibrionen                                                        Paratyphus-Salmonellen

Diphtherie-Bakterien                                                    Ruhrerreger (Shigellen)

EHEC (enterohämorrhagische Escherichia                 Typhus-Salmonellen

coli- Bakterien)

 

Tabelle 3

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Schule so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:

Cholera                                                                        Mumps

Diphtherie                                                                    Paratyphus

Durchfallerkrankungen durch EHEC- Bakterien          Pest

Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt                        Poliomyelitis (Kinderlähmung)

Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningo-       Shigellose (Ruhr)

kokken oder Haemophilus-B-Bakterien                        offene Tuberkulose der Lunge

Masern                                                                         Typhus

                                                                                     Virushepatitis

                                                                                     (infektiöse Gelbsucht)

                                                                                     Typ A und E